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§ 6 - Mitgliedsbeiträge


1 >
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge regelt eine Gebührenordnung.

2 > Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied die Zahlung der Beiträge aus einem wichtigen Grund erlassen, reduzieren oder stunden. Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag.

3 > Der Mitgliedsbeitrag darf nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden, etwa für Bürokosten, Reisekosten und die Aufwandsentschädigung für Vorstand, Geschäftsführer oder sonstige Mitarbeiter.

4 > Für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.